Betreuung

   

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    Was bedeutet Betreuung?

Betreuer sind gerichtlich bestellte Vertreter, die fremde Angelegenheiten wahrnehmen und denen die Fürsorge um das Wohl der von ihnen betreuten Menschen obliegt.

    Voraussetzungen einer Betreuung

Das Betreuungsgericht kann einen Betreuer bestellen, wenn

  • eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt
  • sofern diese dazu führt, dass der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann
  • wenn diese Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen (z. B. soziale Dienste) nicht genauso gut besorgt werden können.
Auf den Service-Seiten des Niedersächsischen Landesjustizportals finden Sie das Formular Antrag und Anregung zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung  Weiterleitung
 

    Grundsätze des Betreuungsrechts

  • Die Entmündigung gibt es nicht mehr.
  • Das Rechtsinstitut Betreuung ersetzt seit 1992 Vormundschaft und Pflegschaft.
  • In die Rechte des Betreuten soll nur soweit als unumgänglich eingegriffen werden.
  • Der Betreuer darf nur für diejenigen Aufgabenkreise bestellt werden, in denen der Betroffene der Betreuung bedarf.
  • Die Anordnung der Betreuung wird stets befristet; längste Frist ist 7 Jahre.
  • Wünsche des Betreuten sind zu beachten und gehen den Auffassungen des Betreuers vor.
  • Die persönlichen Angelegenheiten stehen im Mittelpunkt. Bei Wohnungsauflösung, Heilbehandlung und Sterilisation werden die Rechte des Betreuten umfassend geschützt.
 

    Auswirkungen der Betreuung

  • Die Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten (Fähigkeit, im Rechtsverkehr bindende Erklärungen abgeben zu können).
  • Der Betreuer ist in seinem Aufgabenkreis gesetzlicher Vertreter des Betreuten, daher kann es vorkommen, dass widersprechende Erklärungen abgegeben werden.
  • Bei erheblicher Selbstschädigung kann ausnahmsweise ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. Bei einem Einwilligungsvorbehalt sind Erklärungen des Betreuten vom Betreuer zu genehmigen, anderenfalls sind sie nicht wirksam.
  • Eheschließung und Testament sind grundsätzlich auch für Betreute zulässig. Der Ausschluss der Betroffenen vom Wahlrecht entfällt, es sei denn, es besteht eine Betreuung für "alle" Angelegenheiten.

    Wer wird Betreuer?

  • Zum Betreuer ist eine natürliche Person zu bestellen, die bereit und geeignet ist, den Betreuten persönlich zu betreuen.

     Bei der Betreuerauswahl

  • sind die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen.
  • sind auch verwandtschaftliche und sonstige enge soziale Beziehungen zu berücksichtigen.
  • ist auf die Gefahr von Interessenkonflikten (z.B. durch eine Erbschaft) ebenfalls Rücksicht zu nehmen. Für einen Bewohner eines Heimes kann ein Mitarbeiter dieser Einrichtung nicht Betreuer werden.
  • Die Führung der Betreuung erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
  • Bei besonders problematischen Fällen kann der Betreuer auch als freiberuflicher Berufsbetreuer, als Vereinsbetreuer (bei einem anerkannten Betreuungsverein) oder als Behördenbetreuer (bei der Betreuungsbehörde) tätig sein.
 

   Aufgaben des Betreuers

  • Die Betreuung soll dem Wohl des Betreuten dienen 
  • Der Betreute soll befähigt werden, sein Leben nach den eigenen Wünschen und Fähigkeiten selbst zu gestalten.
  • Der Betreuer soll den Wünschen des Betreuten nachkommen.
  • Der Betreuer soll wichtige Angelegenheiten vor ihrer Erledigung mit dem Betreuten besprechen.
  • Der Betreuer soll dazu beitragen, dass die Krankheit bzw. Behinderung beseitigt, gelindert oder die Folgen gemindert werden.

   Aufwendungsersatz

Der Betreuer hat Anspruch auf Ersatz für seine Aufwendungen (z. B. Fahrt-, Telefon- und Portokosten). Nach Ablauf eines Betreuungsjahres erhält er auf Antrag beim Gericht ohne Nachweis eine Pauschale von derzeit 399 Euro. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf  eines Betreuungsjahres gestellt werden. Wenn die Aufwendungen höher sind, werden diese nach Vorlage von Belegen erstattet. Die Erstattung wird aus der Staatskasse oder - falls der Betreute Vermögen besitzt - aus diesem gezahlt.
Ausnahmsweise kann einem ehrenamtlichen Betreuer auch eine Vergütung gezahlt werden, wenn das Vermögen des Betreuten sowie Umfang und Bedeutung der Betreuung dies rechtfertigen.

    Versicherungen

Ehrenamtliche Betreuer sind gegen Haftpflichtschäden versichert, die sich aus möglichen Pflichtverletzungen gegenüber dem Betreuten ergeben können. Das Land Niedersachsen hat bei der VGH Landschaftlichen Brandkasse Hannover eine entsprechende Sammel- versicherung abgeschlossen. Sollten Sie wegen der Führung der Betreuung in Anspruch genommen werden, zeigen Sie dies bitte umgehend dem Betreuungsgericht und der VGH Landschaftlichen Brandkasse Hannover, SHD, Schiffgraben 4, 30159 Hannover, Tel.: 0800/1750844 (kostenfrei) oder 0511/3620 (zum ortsüblichen Tarif), Fax: 0511/3622960, E-Mail: service@vgh.de, an.

Auch in der gesetzlichen Unfallversicherung sind ehrenamtliche Betreuer versichert. Versichert sind alle Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung des Betreueramtes verbunden sind (z. B. Besuche beim Betreuten, Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen). Auch die  Vorbereitungshandlungen, die mit den vorgenannten Aufgaben in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, sind versichert. Vom Versicherungsschutz wird auch die Ausbildung für die ehrenamtliche Tätigkeit erfasst. Versichert sind ferner Wegeunfälle.
Zuständiger Unfallversicherungsträger in Niedersachen ist der Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover und die Landesunfallkasse Niedersachsen, Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover, Tel.: 0511 /8707-0, Fax: 0511/8707-188, E-Mail: info@guvh.de und info@lukn.de.

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    Weitergehende Informationen

 
Näheres zum Thema Betreuung finden sie in der vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre "Betreuungsrecht" (beziehbar über den Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock, Tel. 01805/778090, Fax: 01805/778094, E-Mail: publikationen@bundesregierung.de) und die beim niedersächsischen Justizministerium herausgegebenen Broschüre "Das Betreuungsrecht" (beziehbar über das Niedersächsische Justizministerium, Am Waterlooplatz 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511/120-5043, Fax: 0511/120-5181, E-Mail: pressestelle@mj.niedersachsen.de  und erhältlich im Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration, Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2, 30519 Hannover).