Finanzielle Hilfen

 

Einen Überblick über finanzielle Hilfen für Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen nicht von Ihrem Einkommen oder Vermögen leben können erhalten Sie untenstehend.
Weder sind alle Möglichkeiten erfasst, noch können wir in der Kürze dieser Absätze umfassend informieren. Weitergehende Informationen, insbesondere verbindliche Informationen über einen bestehenden Anspruch erhalten Sie bei den zuständigen Stellen.

Sozialhilfe

Das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene neue Sozialhilferecht (SGB XII) umfasst neben den Leistungen und Voraussetzungen der Sozialhilfe nunmehr auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Während bisher zwischen „Hilfe zum Lebensunterhalt“ und „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ unterschieden wurde, ist die Sozialhilfe nun in sieben Bereiche gegliedert, die jeweils die Leistungen in bestimmten Lebenslagen regeln:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfen zur Gesundheit
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen

Hilfebedürftige erwerbsfähige Personen im Alter zwischen 15 und 64 Jahren sowie deren Angehörige erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).

Ausgenommen sind weiterhin Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Ausländerinnen und Ausländer ohne verfestigte Aufenthaltsgenehmigung. Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Mensch Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann. Der Begriff  „notwendiger Lebensunterhalt“ umfasst den Bedarf eines Menschen, insbesondere an Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Zusätzlich übernimmt das Sozialamt die angemessenen Kosten der Unterkunft und der Heizung (abzüglich der Kosten für Warmwasserbereitung).

Für Sozialhilfebezieherinnen und -bezieher besteht kein Anspruch nach dem Wohngeldgesetz. Heimbewohnerinnen und -bewohner, die Sozialleistungen erhalten, können im Einzelfall jedoch bei Erfüllung bestimmter Einkommensvoraussetzungen ein Wohngeld beanspruchen.

Ausführliche Informationen und Beratung zu den Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII erhalten Sie für die Stadt Rinteln, die Samtgemeinde Eilsen und die Gemeinde Auetal beim Landkreis Schaumburg (Außenstelle Rinteln), Klosterstr. 20, 31737 Rinteln, Tel.: 05751 /403-0.
Für die übrigen Städte und Samtgemeinden ist der Landkreis Schaumburg, Breslauer Str. 2-4, 31655 Stadthagen, Tel.: 05721 /703-0 zuständig.

Wohngeld

Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen tragen muss, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuss zur Miete bzw. Belastung. Die Wohngeldgewährung richtet sich nach:

  • der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
  • der Höhe des Familieneinkommens und
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Kein Wohngeld erhalten u. a. die Empfänger von
  • Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem SGB II
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

Zuständig sind für das Stadtgebiet Rinteln ist die Stadt Rinteln, Klosterstr. 20, Tel.: 05751/403-0. Für die Samtgemeinde Eilsen und die Gemeinde Auetal ist der Landkreis Schaumburg (Außenstelle Rinteln) Klosterstr. 20, 31737 Rinteln, Tel. : 05751/403-0 Ansprechpartner.
Für allen anderen Städte und Samtgemeinden wenden Sie sich bitte an den Landkreis Schaumburg, Breslauer Str. 2-4, 31655 Stadthagen, Tel.: 05721/703-0.

Pflegeversicherung

Anspruchsberechtigt sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung bei den gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße auf Hilfe angewiesen sind.

Darüber hinaus erhalten Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe 1 erreicht und bei denen aufgrund der Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer ein erheblicher Bedarf an Beaufsichtigung besteht, ebenfalls Leistungen aus der Pflegeversicherung (sogenannte Pflegestufe 0).

Die häusliche Pflege hat dabei Vorrang vor einer stationären Unterbringung.

Um die erforderliche Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson selber sicher zu stellen, steht Pflegebedürftigen je nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit (I, II oder III) ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 244, 458 oder 728 € sowie bei eingeschränkter Alltagskompetenz - z. B. bei Vorliegen einer Demenz - ein erhöhter Betrag von 123, 316, 545, 728 € zu (Pflegestufe 0, I, II, III).

Anstelle der privaten Pflegeperson können auch ambulante Dienste die pflegerische Versorgung übernehmen.

Dafür stehen Sachleistungen in Höhe von 468, 1.144 oder 1.612 € im Monat zur Verfügung. Bei Einschränkung der Alltagskompetenz erhöhen sich die Beiträge auf 231, 689, 1.298 oder 1.612 €.

Darüber hinaus erhält jeder Pflegebedürftige zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, die für niedrigschwellige Angebote der professionellen Leistungsanbieter sowie Tages- oder Kurzzeitpflege verwendet werden können bis zu 1.248 € im Jahr. Bei Vorliegen einer eingeschränkten Alttagskompetenz kann sich der Betrag je nach Schweregrad auf bis zu 2.496 € erhöhen.

Bei Verhinderung der pflegenden Person (Urlaub/Krankheit) übernimmt im Bedarfsfall die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzkraft für längstens sechs Wochen jährlich im Gesamtwert von bis zu 1.612 €.

Im Rahmen der Kurzzeitpflege leistet die Pflegekasse je Kalenderjahr bis zu 1.612 € in einem Zeitraum von max. vier Wochen.

Die Leistungen bei häuslicher Pflege werden ergänzt durch die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, soweit sie nicht von der Krankenversicherung oder anderen Leistungsträgern zu finanzieren sind, und um technische Hilfen im Haushalt, die der Erleichterung der Pflege dienen oder eine selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglichen.

Für Umbaumaßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds wie z. B. eine bodengleiche Dusche oder ein Treppenlift stehen für Pflegebedürftige bis zu 4.000 € zur Verfügung.

Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sicher gestellt ist, können Pflegebedürftige in einer teilstationären Tagespflegeeinrichtung betreut werden. Die Pflegekassen übernehmen einschließlich der notwendigen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Einrichtung pro Monat je nach Pflegestufe bis zu 468, 1.144 oder 1.612 € sowie für Personen mit eingeschränkten Alltagskompetenzen entsprechend höhere Beträge (s. Sachleistung).

Die Leistungen der Tagespflege können zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. 

Ist eine ambulante Pflege bzw. teilstationäre Betreuung nicht möglich und vollstationäre Pflege im Heim erforderlich, übernimmt die Pflegeversicherung die pflegebedingten Aufwendungen bis zu 1.064 Euro in Pflegestufe I, bis zu 1.330 Euro in Pflegestufe II oder bis zu 1.612 Euro in Pflegestufe III monatlich. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige - wie bei der häuslichen Pflege auch - selbst tragen.

In einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe erhalten Pflegebedürftige monatlich 10 % des Heimentgelts, maximal 266 Euro.

Die Pflegekassen lassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe ggf. vorliegt. Träger der Pflegeversicherung ist die Pflegekasse, die bei der jeweiligen Krankenkasse eingerichtet wurde.

Rente und Schwerbehinderung

Seit dem 01.10.2005 hat sich die Organisation der Rentenversicherung verändert. Die frühere Trennung zwischen Arbeiter- und Angestelltenversicherung ist aufgehoben worden. Die Träger der Rentenversicherung sind unterteilt in Bundesträger und Regionalträger. Ihre Namen bestehen jeweils aus der Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“ und einem Zusatz für die jeweilige Zuständigkeit. Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund (entstanden aus dem Zusammenschluss der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA – mit dem Verband deutscher Rentenversicherungsträger – VDR) sowie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (ehemals Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse), welche auch für die Beschäftigten in den Branchen Bergbau, Bahn und See zuständig ist.

Rentenansprüche sind davon abhängig, dass bestimmte persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden folgende Renten gezahlt:

  • Renten wegen Alters
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Hinterbliebenenrenten (Renten wegen Todes)
  • Erziehungsrenten

Leistungen aus der Rentenversicherung können nur beansprucht werden, wenn die Versicherten mindestens eine Zeit lang der Versicherung angehört haben. Diese Mindestversicherungszeit ist die Wartezeit. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Regelaltersrente, die Renten wegen Erwerbsminderung und die Renten wegen Todes.

Bei Fragen zum Thema „Rente“ können Sie sich an die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger, die Versichertenberater bzw. Versichertenältesten oder an die Versicherungsämter beim Landkreises Schaumburg, Breslauer Str. 2-4, 31655 Stadthagen, Tel.: 05721 /7037-15  bzw.  bei der Stadt Rinteln, Klosterstr. 20, 31737 Rinteln, Tel.: 05751 /403-0 wenden.

Bei Fragen zum Schwerbehindertenrecht ist in der Regel folgende Stelle zuständig:

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, -Außenstelle Hannover- (abgekürzt LS) Am Waterlooplatz 11, 30169 Hannover, Tel.: 0511 /106-0.

Jeden 3. Montag im Monat hält ein Mitarbeiter des LS einen Sprechtag im Kreishaus, Jahnstr.20, 31655 Stadthagen von 9.00-13.00 Uhr, Tel.: 05721 /703-0 ab. Hier kann man z.B. Anträge abgeben, etc.

Formulare für Erst- und Folgeanträge können im Sozialamt des Landkreises, Telefondurchwahl -712 oder Versicherungsamt, Telefondurchwahl -715, bezogen werden. 

Arbeitslosengeld I

Die Bundesagentur für Arbeit ist u. a. zuständig für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung aller Ratsuchenden und Arbeitslosen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.

Im Landkreis Schaumburg gibt es zwei Dienststellen der Agentur für Arbeit Hameln.
Für die Stadt Rinteln, die Gemeinde Auetal und die Samtgemeinde Eilsen ist die Dienststelle in 31737 Rinteln, Dauestr. 1a, zuständig. Für den übrigen Bereich des Landkreises ist die Dienststelle in 31655 Stadthagen, Enzer Str. 21,  Ansprechpartner.

Beide sind unter der Rufnummer 01801 555111 telefonisch zu erreichen.

Grundsicherung für Arbeitssuchende

Mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist 2005 ein steuerfinanziertes Fürsorgesystem geschaffen worden, dass darauf gerichtet ist, erwerbsfähigen Menschen in Notlagen schnelle und umfassende Hilfe und Uterstützung zur Selbsthilfe zu bieten.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine einheitliche Leistung für alle erwerbsfähigen Menschen, die hilfebedürftig sind, weil sie entweder keine Arbeit haben oder kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen besitzen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und unter 65 Jahren erhalten Arbeitslosengeld II. Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Hilfebedürftig ist, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt und den seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann.

Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit Arbeitslosengeld II-Berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld.

Bei der Frage, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht, wenden Sie sich an das JobCenter Schaumburg, das im Landkreis Schaumburg an den Standorten Stadthagen und Rinteln vertreten ist. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Leistungsberechtigten.
Für den Bereich der Stadt Rinteln,  der Samtgemeinde Eilsen und der Gemeinde Auetal ist das JobCenter in 31737 Rinteln, Dauestr. 1, Tel.: 05721/703-8000 zuständig.
Für die übrigen Bereiche wenden Sie sich an das JobCenter in 31655 Stadthagen, Breslauer Str. 2-4, Tel.: 05721/703-8000.

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