Betreuungsverfügung - liebgewonnene Gewohnheiten fortsetzen

Es ist ein gutes Gefühl, sich seinen zukünftigen Betreuer selbst auszusuchen. Wünsche nach einer bestimmten Person und Anweisungen für eine Betreuung können im voraus in einer Betreuungsverfügung festgeschrieben werden.

Frau Müller z. B. hat in einer Betreuungsverfügung bestimmt, dass ihr Ehemann sie einmal  betreuen soll. Das Gericht wird diesen Wunsch berücksichtigen. Es sei denn, Herr Müller lehnt eine Betreuung seiner Frau ab oder ist selbst nicht mehr dazu in der Lage. Ein Einwand anderer, z. B. der Kinder, die die Pflege ihrer Mutter  selbst übernehmen würden, kann die Betreuungsverfügung nicht umstoßen. Nur wenn die Verfügung ganz offensichtlich nicht mehr den Wünschen von Frau Müller entspricht - weil sich das Ehepaar z.B. inzwischen getrennt hat - verliert sie an Wirkung.
Nicht nur ein Personenwunsch, auch bestimmte Gewohnheiten und Vorstellungen für ein späteres Leben können mit einer Betreuungsverfügung abgesichert werden.

Herr Schulze hat verfügt, dass auch im Falle einer Betreuung seine beträchtlichen jährlichen Spenden an den Heimatverein und sein aufwendiger Lebensstil fortgeführt werden sollen. Das ist nicht nur ein wichtiger Hinweis für seinen zukünftigen Betreuer. Diese Verfügung verhindert auch, dass ein Rechtspfleger Luxusaufwendungen für den Betreuten oder größere Geschenke an andere beanstandet.
Nur wenn Herrn Schulzes Anweisungen sich später gegen sein eigenes Wohl richten, seinem Betreuer nicht zugemutet werden können oder offensichtlich nicht mehr erwünscht sind, werden sie hinfällig.